Unsere Satzung

Wir In Nettetal (WIN)
Satzung vom 10. Juni 2009 in der Änderungsfassung vom 02.02.2020

Vorwort
„Wir In Nettetal (WIN)“
verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gesetze.

Die Mitglieder von „Wir In Nettetal (WIN)“ verstehen sich als eine unabhängige Bürger-Bewegung dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu irgendeiner politischen Partei stehen. Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.

Das ständige Bemühen von „Wir In Nettetal (WIN)“ um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus. Für „Wir In Nettetal (WIN)“ stellt die Kommunalpolitik keine Parteipolitik dar; sie muss und wird daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.

„Wir In Nettetal (WIN)“ wird extrem rechte sowie linke Gruppierungen, in welcher Form auch immer, verhindern. Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder von „Wir In Nettetal (WIN)“.

§ 1 – Name, Gebiet und Sitz
Die Bürger-Bewegung aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Nettetal trägt offiziell den Namen „Wir In Nettetal (WIN)“.
Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Nettetal. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz der/des amtierenden 1. Vorsitzenden ist.

§ 2 – Zweck der Vereinigung
Durch den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Nettetal sowie im Kreistag des Kreises Viersen durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse ihrer Wählerinnen und Wähler handeln.

§ 3 – Mitgliedschaften
Mitglied in „Wir In Nettetal (WIN)“ können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.

§ 4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben eingereicht (siehe Anlage) und vom geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche oder elektronische Kündigung. Sie tritt zu Beginn des darauf folgenden Quartals in Kraft. Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden. Eine (anteilige) Erstattung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht.

Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen ist.

Die Betätigung eines Mitgliedes in extrem linker oder rechter Gruppierung hat grundsätzlich den sofortigen Ausschluss aus der Bürger-Bewegung „Wir In Nettetal (WIN)“ zur Folge.

Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch eine Mitgliederversammlung verlangen. Hier genügt dann jedoch die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 – Organe
Organe von „Wir In Nettetal (WIN)“ sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 6 – Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:
– der oder dem 1. Vorsitzenden
– der oder dem 2. Vorsitzenden
– der Schriftführerin oder dem Schriftführer
– der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
– einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
Wenn im geschäftsführenden Vorstand jemand eine Doppelfunktion hat, erhöht sich die Anzahl der Beisitzerinnen/Beisitzer auf zwei.
Die oder der amtierende Fraktionsvorsitzende von „Wir In Nettetal (WIN)“ ist als Verbindungsperson zwischen Fraktion und Bürger-Bewegung automatisch stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

§ 7 – Geschäftsführung/geschäftsführender Vorstand
Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften „Wir In Nettetal (WIN)“, insbesondere im Hinblick auf die politischen und organisatorischen Aufgaben, Sorge zu tragen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– der oder dem 1. Vorsitzenden
– der oder dem 2. Vorsitzenden
– der Schriftführerin oder dem Schriftführer
– der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
– der oder dem amtierenden Fraktionsvorsitzenden.
Die Vertretung von „Wir In Nettetal (WIN)“ nach außen erfolgt durch: die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden und bei Abwesenheit oder nach Absprache durch die 2. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden. Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

§ 8 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
Dieser hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien „Wir In Nettetal (WIN)“ durchzuführen
– ist über Aufnahmegesuche zu informieren
– hat über Ausschlüsse zu entscheiden (siehe § 4), wonach hier bei Einspruch durch Betroffene letztendlich die Mitgliederversammlung ihre Entscheidung zu treffen hat.

§ 9 Mitgliederversammlung
Es wird unterschieden in:
– Jahreshauptversammlung
– ordentliche Mitgliederversammlung
– außerordentliche Mitgliederversammlung
– Gründungsversammlung

Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis Ende März des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
In der Jahreshauptversammlung geben
– der Vorstand einen Arbeitsbericht
– die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister den Kassenbericht
– die Revisoren den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
Einladungen zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen. Ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung ist zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich 3 Tage vor dem Versammlungstermin bei der 1. Vorsitzenden oder beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.

Die Einladungen erfolgen grundsätzlich per Mail, wer keine gültige Mailadresse hat, per Brief. In absoluten Ausnahmefällen ist auch eine telefonische Einladung möglich.

Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften der oder des Vorsitzenden zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte die oder der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat die Vertreterin oder der Vertreter die Versammlung spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.
Ladungsfristen und -formen können bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt werden.

Gründungsversammlung
Für die Gründungsversammlung gelten die für Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes.

§ 10 – Wahlen
Wahlen müssen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen (Kommunalwahlgesetz-NRW und Kommunalwahlordnung-NRW) durchgeführt werden. Sie müssen auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten von „Wir In Nettetal (WIN)“ für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

Wahlen, die nur der Organisation der Mitgliederversammlungen dienen, z.B. für die Versammlungsleiterin oder den -leiter, sind hiervon ausgenommen.

Die einzelnen Wahlbereiche (Besetzung der Wahlbezirke und der Reserveliste) können dabei im Block durchgeführt werden, sofern dagegen aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.

Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 11 – Kassenführung
Die Kasse von „Wir In Nettetal (WIN)“ führt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 – Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelpersonen: 12,00 €, juristische Personen: 48,00 €
Jugendliche unter 18 Jahre sind beitragsfrei.

Die Zahlungen/Jahresbeiträge sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung laufen. Auf Wunsch wird der Beitrag 1/2 jährlich eingezogen. Ausnahmen sind jedoch in besonderen Fällen zulässig.

Mitglieder von „Wir In Nettetal (WIN)“, die bei den Kommunalwahlen ein Mandat im Rat der Stadt erhalten haben, sollen die WIN mit einer freiwilligen Mandatsträgerabgabe unterstützen.

Der Mitgliederbeitrag ist alle 2 Jahre Thema der Jahreshauptversammlung. Dies dient dem Zweck, die Mitglieder vor einer möglichen, überproportionalen Erhöhung zu schützen.

Die Mitgliederversammlung hat dabei zu prüfen, ob der Stand der Beiträge noch den tatsächlichen Entwicklungen von Einkommens- und Preisentwicklung gerecht wird und gegebenenfalls eine moderate Erhöhung zu beschließen.

§ 13 – Kassenrevision
Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens zwei, dem Gesamtvorstand nicht angehörende Revisoren, in der Jahreshauptversammlung zu wählen.

Die Wahl kann per Handzeichen erfolgen, sofern kein Mitglied die geheime Abstimmung fordert. Die Wahl erfolgt, wie beim Vorstand, für den Zeitraum von zwei Jahren.

Die Kasse von „Wir In Nettetal (WIN)“ ist durch beide Revisoren einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen.

Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Prüfung hat sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 – Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind. Nur so kann verhindert werden, dass der Gesamtvorstand (5 Mitglieder) bei Abstimmungen alleine erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fassen kann. Ferner ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn weniger als 11 Mitglieder anwesend sind und von niemanden die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste verzeichnet sind.

§ 15 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7).
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

§ 16 – Inkrafttreten
Die Satzung von „Wir In Nettetal (WIN)“ tritt mit ihrer Annahme durch die Mitglieder der ersten Jahreshauptversammlung (= Gründungsversammlung) am 10. Juni 2009 in Kraft.

Die Gründungssatzung vom 10.06.2009 wurde in der Mitgliederversammlungen am 24.02.2014, am 29.01.2018 und am 04.02.2020 einstimmig abgeändert.

Nettetal, 04. Februar 2020

Der Vorstand:

Hajo Siemes
(1. Vorsitzender)

Bruno Schmitz
(2. Vorsitzender, Schatzmeister)

Andreas Zorn
(Schriftführer)

Robin Meis
(Beisitzer)

Yvonne Werner
(Beisitzerin)